AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gerhard Mann GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Bestimmungen
Allen Lieferungen und Leistungen der Gerhard Mann GmbH & Co. KG (im Folgenden „Gerhard Mann“ oder „wir“) gegenüber einem Verbraucher oder Unternehmer (im Folgenden: Kunde, Verbraucher oder Unternehmer) liegen diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei unserer Kenntnis oder wenn wir der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler können von uns jederzeit berichtigt werden. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Unsere Angebote
Etwaige Erklärungen der Gerhard Mann stellen keine Angebote dar, sondern entsprechen lediglich unverbindlichen Aufforderungen an den Kunden, ein Angebot an uns abzugeben. Die von uns gelieferte Ware unterliegt innerhalb unseres Betriebes keiner Be- und Verarbeitung und keiner Qualitäts- oder Artsortierung. Die einzelnen Gegenstände werden, wie sie vom Fabrikanten bezogen sind, ohne Veränderung an unsere Abnehmer geliefert und einzeln in Rechnung gestellt. Vorrichten, Montagen, Zusammenstellungen von Sachgesamtheiten usw. werden von uns nicht vorgenommen. Ausstellung und Katalog haben lediglich die Aufgabe, den Verwendungszweck eines Einzelteiles und dessen genaue Bezeichnung zu ermöglichen.
3. Vertragsschluss
Der Bestellauftrag des Kunden gilt als Angebot an uns zum Abschluss eines Vertrages. An diesen Bestellauftrag ist der Kunde höchstens 10 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande bzw. bei Fehlen einer Bestätigung durch Ausführung des Auftrages. Die von unseren Reisenden und Vertretern entgegengenommen Aufträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
4. Abtretungsverbot
Forderungen, Ansprüche, Rechte und Anwartschaftsrechte aus den mit uns geschlossenen Verträgen dürfen vom Käufer nicht ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis abgetreten oder anderweitig übertragen werden. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
5. Gewichts- und Maßangaben, Verpackung, Bruchversicherung
Der Kunde akzeptiert handelsübliche Abweichungen zu bestelltem Maß, Gewicht, Güte und Farbe, die sich aus produktionstechnischen oder verpackungstechnischen Gründen ergeben, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Die Abweichungen gelten insbesondere dann als zumutbar, wenn sie innerhalb der Toleranzgrenzen nach DIN für Stahl und Eisen liegen. Die Gewichte werden vom Lageristen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Die in Katalogen und Preislisten enthaltenen Gewichts- und Maßangaben sind annähernd und unverbindlich.
6. Leistung
Die Leistungszeit oder -frist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Dabei sind Angaben zu Leistungszeiten oder -fristen annähernd. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungszeit oder -frist angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Einzelheiten hinsichtlich der Auftragsausführung und der Beibringung etwaiger erforderlicher Unterlagen durch den Kunden. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit oder -frist auf Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen, auf Arbeitskämpfe, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungszeit oder -frist angemessen, falls wir die Nichteinhaltung der Leistungszeit oder -frist nicht zu vertreten haben. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Wird die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, Naturkatastrophen, unterbliebener Selbstbelieferung oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und deren Eintritt wir nicht zu vertreten haben, endgültig unmöglich, so steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und ggf. schon erbrachte Gegenleistungen unverzüglich rückerstatten. Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern die Leistung in Teilen und zeitlichen Abständen dem Kunden zugemutet werden kann.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und bilden die Preise pro Leistungseinheit ab. Für den jeweiligen Gesamtpreis ist das tatsächliche Gewicht der geleisteten Waren maßgeblich, vgl. Nr. 5 dieser AGB. Sonstige Kosten, wie Versandkosten, Kosten der Verpackung, Transport und Transportversicherung sind nicht Bestandteil der Preise und werden gesondert berechnet, soweit angefallen. Für sämtliche Bestellungen – auch bei Vorkasse – werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Preise und Nebenkosten nach unserer, zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, anwendbaren Preisliste berechnet. Wird der Listenpreis für die zu liefernden Waren erhöht, weil Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, gestiegen oder neu entstanden sind, oder aufgrund einer Änderung der Rohstoffund/ oder Wirtschaftslage Umstände eingetreten sind, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuert haben, gilt Folgendes:
• Bei Verträgen mit einem Verbraucher sind wir berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der, mit dem Kunden vereinbarten Leistungszeit ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Wir werden den Kunden umgehend, spätestens aber vier Wochen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt, über die Preiserhöhung informieren. In diesem Fall kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung durch textförmliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Tut er dies nicht, so gilt der bekanntgegebene neue, höhere Listenpreis als vereinbart. Zu einer entsprechenden Preiserhöhung sind wir auch dann berechtigt, wenn wir aufgrund von vom Kunden zu vertretenen Umständen die vertragliche Leistung erst nach mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss erbringen können.
• Bei Verträgen mit einem Unternehmer sind wir berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Wir werden den Kunden umgehend, spätestens aber vier Wochen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt, über die Preiserhöhung informieren. In diesem Fall kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung durch textförmliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Tut er dies nicht, so gilt der bekanntgegebene neue, höhere Listenpreis als vereinbart. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort nach Leistung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum über den Betrag verfügen können. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Teilleistungen werden entsprechende Teilzahlungen fällig. Vereinbarte Preisnachlässe und andere Vergünstigungen binden uns nur bei Abnahme der gesamten bestätigten Ware. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
8. Versand und Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir nicht die Anlieferung der Ware. Diese wird dem Kunden an unserer Geschäftsadresse übergeben. Wünscht der Kunde eine Anlieferung der Ware, hat er uns dazu ein Frachtunternehmen zu benennen, das die Lieferung ausführt. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt bereitgestellt. Falls handelsüblich, leisten wir verpackt. Die Kosten für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel trägt der Käufer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss mit Eintritt der Leistungszeit oder Ablauf der Leistungsfrist abgerufen, bzw. abgeholt werden, andernfalls sind wir berechtigt, diese nach vorheriger Fristsetzung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bei einem Vertrag mit einem Verbraucher bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum. Das Eigentum an den gelieferten Sachen geht erst an den Kunden über, wenn der Kunde den Kaufpreis samt allen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, etc.) bezahlt hat. Werden mehrere Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, bleibt das Eigentum an allen Sachen bis zu dessen vollständiger Bezahlung vorbehalten. Wird die Sache eigentumszerstörend verarbeitet oder mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt, erwerben wir das Eigentum oder nach Wertanteil das Miteigentum an der neuen Sache. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und uns bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Sachen sowie bei Besitz- und Wohnungswechsel unverzüglich in Textform zu unterrichten. Verletzt der Kunde diese Verpflichtungen in erheblichem Maße, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gelieferten Waren bleiben bei einem Vertrag mit einem Unternehmer bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Dem Käufer ist der Weiterverkauf im Abzahlungsgeschäft, insbesondere jede Absatzfinanzierung oder Kundenfinanzierung, auch direkte oder mittelbare Beteiligung daran, ausdrücklich untersagt. Ebenso ist es dem Käufer untersagt, über die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Rechtsgeschäfte abzuschließen, bei denen die Abtretung der Gegenforderung vertraglich ausgeschlossen wird. Im Übrigen ist dem Käufer gestattet, die Ware im Rahmen von ordnungsgemäßen in seiner Branche üblichen Veräußerungsgeschäften zu verkaufen. Diese Berechtigung hat zur Voraussetzung, dass der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber Lieferanten, Banken und sonstigen Gläubigern termingemäß erfüllt hat und in Zukunft termingemäß erfüllen wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, so erlischt jedes Veräußerungsrecht, vielmehr ist alsdann der Käufer ausdrücklich verpflichtet, unsere Waren getrennt von anderen Waren unter Kenntlichmachung unseres Eigentums zu lagern. Die durch den Verkauf entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar in Höhe unseres jeweiligen Materialanteils, berechnet zu unseren Fakturenpreisen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen bei seinen Kunden einzuziehen. Dies geschieht jedoch für uns. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist verpflichtet, eingezogene Beträge, die den Lieferwert gemäß unserer Rechnungen beinhalten, getrennt von seinen übrigen Geldern zu verwahren. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die Anschrift seiner Abnehmer bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, die Zession jederzeit mitzuteilen. Wir sind weiter berechtigt, vorausabgetretene Forderungen ohne vorherige Verständigung des Käufers gerichtlich geltend zu machen. Der Käufer übernimmt alle damit zusammenhängenden Kosten. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Werkverträge, für Werklieferungsverträge und für Ansprüche aus § 951 BGB. Alle anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Vorbehaltswaren, insbesondere jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen in unser Eigentum ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Waren mit den von uns gelieferten identisch sind. Wir sind berechtigt, noch im Besitz des Kunden vorhandene Ware zurückzuholen ohne Rücksicht darauf, ob diese Ware aus der nicht bezahlten Lieferung stammt.
10. Gewährleistung
Der Kunde hat etwaige, im Zeitpunkt der Übergabe vorhandene, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, in Textform anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist der Zeitpunkt ihrer Absendung durch den Kunden maßgeblich. Unterbleibt diese Anzeige oder erfolgt sie verspätet, ist die gesetzliche Mängelgewährleistung hinsichtlich offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Die Regelungen der Nr. 11 (Schadensersatzansprüche) bleiben davon unberührt. Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer gilt zudem Folgendes: Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe der Sache. Die Vorschriften des Unternehmerregresses gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
11. Schadensersatzansprüche
Für einen Schaden jeglicher Art des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsgrundlage, haften wir nur im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt nicht bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Übernahme einer Garantie oder bei Personenschäden haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, z.B. die Verschaffung einer sach- und rechtsmangelfreien Sache. Ansprüche des Kunden auf Ersatz mittelbarer Schäden sind mit Ausnahme im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern sie nicht vorhersehbar waren. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei einem Vertrag mit einem Kaufmann, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen ist Landshut ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist im Zweifel Landshut; ein Gerichtsstand wird damit nicht begründet.
13. Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäfts bedin – gungen des Kunden vorgesehen ist.
14. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Gerhard Mann ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) verpflichtet. Gerhard Mann ist auch nicht dazu bereit, freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Landshut, September 2017
Gerhard Mann GmbH & Co. KG